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Doppelbesteuerungsabkommen, Energie-Audit & Änderungen im Handelsgesetzbuch – wichtige Neuerungen für 2016

Toyo Nishimura, Wirtschaftsprüfer, Partner, Frankus | Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

Dieser Artikel erschien ursprünglich in den DJW News 1/2016.

Fr 08.01.2016, 13:26 Uhr

<Deutsche Kurzfassung des japanischen Artikels>

Am 17. Dezember 2015 wurde in Tokyo das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung („DBA“) unterzeichnet. Damit werden nach der Ratifizierung in 2016 Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von Deutschland nach Japan gegebenenfalls nicht mehr der Quellenbesteuerung unterworfen. Die Quellensteuern von 10% auf Zinsen und Lizenzgebühren entfallen ab 2017. Die Quellensteuer von 15% auf Dividenden ermäßigt sich auf 5%, wenn der Dividendenempfänger zu mindestens 10% während einer Haltefrist von 6 Monaten an der auszahlenden Gesellschaft beteiligt war. Eine Besteuerung in Deutschland entfällt sogar ganz, wenn die Beteiligung mindestens 25% beträgt (bei einer Haltefrist von 18 Monaten). Hierbei sind allerdings auch neu eingeführte Regelungen zur Vermeidung von Steuerumgehungen zu beachten. Soweit im Empfangsstaat eine ausreichend aktive gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, sollten diese Regelungen jedoch unschädlich sein.

Weitere Änderungen gegenüber dem Abkommen vom 22. April 1966 sind die konsequente Anwendung von Verrechnungspreisregeln für Transaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Darüber hinaus wurde das Verständigungsverfahren zwischen den Behörden konkretisiert, die Amtshilfe bei der Steuererhebung neu definiert und ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Finanz-verwaltungen zum Zweck der Bekämpfung von Steuerverkürzung und -umgehung implementiert. Insbesondere die Einigung im letzteren Bereich erwies sich als zeitintensiv, während die Abschaffung der Quellenbesteuerung, welche für die japanischen und deutschen Unternehmen in den jeweiligen Vertragsstaaten von größerem Interesse ist, bereits seit mehr als zwei Jahren unstrittig war.

Des Weiteren wurde in 2015 eine relativ umfangreiche Änderung des Handelsgesetzbuchs beschlossen (BilRUG = Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Auf die sehr technischen Details im Bereich Rechnungslegung möchte ich hier nicht eingehen, Ihnen jedoch nicht die Erleichterungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung vorenthalten. Durch die Anhebung der finanziellen Grenzbeträge für die Ermittlung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften kommen einige kleinere Unternehmen in den Genuss der Befreiung von der Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer. Wenn im letzten Jahr und im Geschäftsjahr, das nach dem 1. Januar 2016 beginnt, zwei der drei nachfolgenden Grenzen überschritten werden, muss das Unternehmen nicht mehr geprüft werden: 1) Umsatzerlöse sind höher als EUR 12 Mio., 2) Bilanzsumme ist höher als EUR 6 Mio. und 3) die Anzahl der Mitarbeiter übersteigt 50 Personen. Eine  weitere  (für  uns Wirtschaftsprüfer  eher  geschäftsschädigende) Erleichterung ist die Befreiung von der Prüfung, wenn das deutsche Unternehmen von einer Muttergesellschaft in der EU konsolidiert wird und dieser Konzernabschluss geprüft und offengelegt wird. Eine weitere Voraussetzung ist eine Erklärung, dass man Verluste ausgleichen wird. Falls tatsächlich ein Verlust zu erwarten ist, kann man diese Erklärung aber zurückziehen. In diesem Fall müsste man den Jahresabschluss der deutschen Tochter jedoch wieder prüfen lassen.

Im Oktober wurde ich von einem Mandanten gefragt, ob Frankus auch „Energieaudits“ durchführt. Bislang war mir der Begriff nicht untergekommen und nach meiner Recherche musste ich feststellen, dass fast alle meine Mandanten von dieser Prüfungspflicht betroffen sind, obwohl kleine und mittlere Unternehmen von dieser Prüfungs-pflicht eigentlich ausgenommen sind. Sofern der Jahres-umsatz nicht EUR 60 Mio., die Bilanzsumme nicht EUR 40 Mio. oder die Anzahl der Mitarbeiter nicht 250 übersteigt, entfällt ein Energieaudit. Bei ausländischen Gruppen sind für die Frage, ob eine Prüfungspflicht besteht oder nicht, jedoch die Finanzdaten der gesamten Gruppe zu berück-sichtigen. Da fast alle meine Mandanten zu japanischen Gruppen gehören, die solche Zahlen weit überschreiten, trifft sie die Prüfungspflicht. Die zuständige Behörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bestätigte schriftlich, dass es keine Ausnahme für Mini-GmbHs mit drei Mitarbeitern, 3 PC´s, einem Kopierer und zwei Firmenwagen gibt. Vielmehr wurde nochmals auf die Einhaltung der Frist vom 5. Dezember 2015 für den Abschluss der Energieaudits hingewiesen, wie auch auf das Bußgeld von bis zu EUR 50.000,-, wenn der Energieaudit verspätet erfolgt. Es zeichnet sich aber ab, dass man wohl nicht sofort ein so hohes Bußgeld verhängen wird und dass man eine Verspätung bis ins erste Quartal 2016 akzeptieren könne. Nachdem die Mandanten diverse Energieauditoren kontaktierten, haben die meisten eine Prüfungspflicht verneint, da sie die Regelungen anders verstanden hatten. Ich musste insofern nochmals Überzeugungsarbeit leisten. Alle 4 Jahre muss ein kleines Büro so Energieauditkosten von EUR 1.500,- bis EUR 3.000,- tragen. Diese Kosten übersteigen in nicht wenigen Fällen das Energieeinsparpotential, welches durch diese Energieaudits identifiziert werden kann.

Warum müssen ausländische Unternehmenseinheiten trotz geringer Organisationsgröße in Deutschland ein Energieaudit durchführen? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass internationale Gruppen ein Energiemanagement implementiert haben, in dem auch kleinere Einheiten integriert sind, so dass die Energieauditverpflichtung keine Belastung darstellen sollte. Dies kann ich jedenfalls nicht für die Mandanten von Frankus bestätigen. Ob man wohl mit einer Änderung dieser Prüfungspflicht, die nicht einmal die Energieauditoren kannten bzw. als sinnvoll erachten, rechnen darf?   

© Osaba / Freepik © Osaba / Freepik
Toyo Nishimura
Wirtschaftsprüfer, Partner, Frankus | Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
t.nishimura@frankus.com
www.frankus.com
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